Martin Fries
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00:27 Aktuelle Gesetzgebung: Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069
-- Volltext unter eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401069
12:55 Aktuelle Literatur:
-- Johanna Croon-Gestefeld: Das Recht auf Reparatur - Vorschläge aus Brüssel, ZEuP 2024, 379-406
-- Christian Gomille: Informationshaftung von Influencern, JZ 2024, 386-394
-- Benjamin Lahusen: Der Hirntod des Autors, myops 51/2024, 4-14
31:33 Aktuelle Rechtsprechung:
-- Conny-Button: EuGH v. 30. Mai 2024, C-400/22, curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=286561&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
-- Klimaanlage beim Oldtimer: BGH v. 10. April 2024, VIII ZR 161/23, openjur.de/u/2487312.html
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КОМЕНТАРІ

  • @user-yn3uj4vw3r
    @user-yn3uj4vw3r 6 днів тому

    Vielen Dank für Ihre wertvolle Arbeit!

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 днів тому

    Sie würden argumentieren Das Besitzrecht aus einem Mietvertrag Ist im Zweifel höher als aus einem Leihvertrag?

  • @horsthorst1880
    @horsthorst1880 7 днів тому

    Vielen dank für das hochladen. Ich hätte jedoch eine Frage bzgl. Des Skripts. Ist es gewollt, dass dort ab Seite 64 keine Zeichnungen mehr vorzufinden sind?

  • @janesa5097
    @janesa5097 7 днів тому

    Gibt es das Gesamthandseigentum Bei der BGB Gesellschaft nach dem Mopeg eigentlich noch? Wenn wohl nur bei der nicht rechtsfähigen GbR?

  • @janesa5097
    @janesa5097 8 днів тому

    Bei Minute 1:30:00 ist Ihnen ein Fehler unterlaufen. Das jeder über seinen Anteil separat verfügen kann ist gerade prägendes Element der Gesamthand (§2033(1)).

  • @janesa5097
    @janesa5097 9 днів тому

    Kann man Miteigentum (§1008) an irgendeiner Sache haben OHNE gleichzeitig auch Bruchteilsgemeinschafter (§741) zu sein?

  • @gargoyle7863
    @gargoyle7863 10 днів тому

    Die Meinungsstreit am Ende der Vorlesung: Muss man die überhaupt jemals führen, oder folge ich einfach "stillschweigend" der h.M. und bauen die Prüfung des zweiten Versäumnis so auf, dass ich einfach nur "Säumnis des Beklagten" und "Antrag des Kläger" prüfe? 🤔

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 9 днів тому

      Es kommt darauf an: Wenn es im Sachverhalt einen Fingerzeig gibt, dass hier ein Problemschwerpunkt liegen sollte, ist es vermutlich sinnvoll, Für und Wider in einiger Ausführlichkeit darzustellen. Andernfalls würde ich das nicht zu sehr aufbauschen...

    • @gargoyle7863
      @gargoyle7863 9 днів тому

      @@jurapodcast 👍 Danke für die schnelle Antwort! 🙂

  • @GS-nj7wq
    @GS-nj7wq 10 днів тому

    Danke Bro du hast mich gerettet 💪🏼

  • @hoshipu3375
    @hoshipu3375 11 днів тому

    Zu § 1307 BGB: Was ist mit gleichgeschlechtlichen Verwandten, die heiraten wollen? In einem solchen Fall wäre das Hauptargument (erhöhtes Risiko für Nachkommen mit Behinderungen) doch zu schwach um das Verbot zu begründen, oder? Zu § 1359 BGB: Wäre es nicht eine gerechtere Lösung für den Regresskreis, dass der nicht-privilegierte Schädiger nur 50% des Schadenersatzes erbringen muss? Die restlichen 50 % würden sich ja durch die innereheliche Haftungsbegrenzung aufheben. PS: Vielen Dank für Ihre Vortragsreihen! So hat man wieder Motivation und Spaß im Studium! 🙏⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 9 днів тому

      § 1307 BGB ist nicht beschränkt auf verschiedengeschlechtliche Ehen, Ehegatten im zeugungsfähigen Alter usw. Man könnte das im Hinblick auf Art. 6 GG auf die verfassungsrechtliche Probe stellen, bis dahin bleibt es aber erst einmal dabei. - Zum Regresskreisel: Ein 50%-Anspruch gegen den nicht-privilegierten Schädiger ist gut vertretbar, dogmatisch aber nicht einfach zu begründen.

    • @hoshipu3375
      @hoshipu3375 9 днів тому

      @@jurapodcast Danke, ich werde die Begründungen mal versuchen!

  • @danielz1428
    @danielz1428 11 днів тому

    Tolle Vorlesung! Finde diese EU-Richtlinien-Vorschriften des BGB so ätzend zu lernen. Mit diesen Videos fällt es mir deutlich leichter. Eine Playlist für das gesamte examensrelevante Verbraucherrecht wär toll :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 10 днів тому

      Vielen Dank für die Anregung!

  • @Patrick-vv7cn
    @Patrick-vv7cn 11 днів тому

    Solche Inhalte sind doch jene, die UA-cam wieder so unglaublich wertvoll machen. Haben Sie Vielen Dank! Top Reihe mit hohem didaktischen Wert. Dankeeeeee!!!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 11 днів тому

      Danke Ihnen für die nette Rückmeldung!

  • @robin_999
    @robin_999 12 днів тому

    Sehr geehrter Herr Fries, eine Frage die mich interessiert, die mir leider selbst der MüKo nicht beantworten kann ist ob § 566 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden ist? Nach dem Telos von § 566 würde ich sagen ja, nach dem Titel würde ich sagen nein.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Die Überschrift von § 566 BGB ist unglücklich und sehr missverständlich. Wie der Wortlaut der Vorschrift selbst sagt, ist die schuldrechtliche Causa eigentlich unerheblich; der Tatbestand verlangt nur eine "Veräußerung", also einen (dinglichen) Eigentumsübergang. Ob die schuldrechtliche Causa ein Kaufvertrag oder eine Schenkung ist, ist völlig egal. Siehe etwa Harke in BeckOGK BGB, 4/2024, § 566 Rn. 33; Herrmann in BeckOK BGB, 5/2024, § 566 Rn. 6; Häublein in MünchKommBGB, 2023, § 566 Rn. 17.

  • @WG20234
    @WG20234 13 днів тому

    Sehr geehrter Dr. Fries, ich habe eine Frage zum Sachenrecht. Wenn ein Käufer eine Sache unter Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer erwirbt und diese dann als Sicherung an eine Bank übereignet, die gutgläubig ist und sie weiter an einen Investor übereignet, der Käufer jedoch den Kaufpreis nicht zahlt und der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktritt, kann der Verkäufer dann die Herausgabe der Sache vom Käufer verlangen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Ich sag's mal relativ kurz: Der gutgläubige Erwerb braucht einen Rechtscheinsträger (Publizität), und das ist der Besitz. Wenn die Bank und der Investor Besitz erlangen, kann das also funktionieren, ansonsten wird's schwierig. Näher nachzulesen in §§ 932 ff. BGB. ;-)

  • @tartaros2072
    @tartaros2072 14 днів тому

    Ich habe eine Frage zu 54:47. Dort sagen sie, dass E einen Anspruch gegen den (bösgläubigen) B aus §§ 989, 990 I BGB hat. Aber hat E diesen Anspruch nicht wegen § 991 I BGB nur wenn auch M bösgläubig war?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Gute Frage! Die Antwort steht im Gesetz: § 990 Abs. 1 BGB bezieht sich schon nach seinem Wortlaut nur auf den Ersatz von Nutzungen, nicht auf den Schadensersatz.

    • @tartaros2072
      @tartaros2072 12 днів тому

      @@jurapodcast Oh, ja. Das hatte ich irgendwie überlesen. Entschuldigung. Vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort.

  • @CamillEhinger
    @CamillEhinger 14 днів тому

    Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fries, das von Ihnen empfohlene Buch „Die BGB-Klausur“ von Wagner / McColgan halte ich für eines der besten juristischen Klausurbücher überhaupt. Hier wird wirklich sehr in die Tiefe gehend das Thema angegangen. Es ist auf jeden Fall eine sehr gute Investition, um sich ernsthaft und fundiert mit den vielfältigen Themen des BGB´s zu beschäftigen und so eine stabile Basis für das ganze weitere Studium zu schaffen. Herzlichen Dank für diesen Tipp.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Sie sind ja so begeistert, dass man fast denken könnte, dass Sie die Autoren persönlich kennen... ;-)

    • @CamillEhinger
      @CamillEhinger 11 днів тому

      @@jurapodcast Ich bin seit November 2023 Rentner und habe gemerkt, dass ich mich als Nichtjurist zwar im Arbeitsrecht ganz gut auskenne (war auch 15 Jahre ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht), mir aber die juristischen Grundlagen fehlen. Durch Zufall bin ich auf Ihre Reihe „Einführung in die Rechtswissenschaften“ gestoßen und habe mir nun vorgenommen, mich mit Hilfe Ihres Rechtsportals grundlegend mit allen Facetten des Rechts zu beschäftigen. Ich kenne die Autoren überhaupt nicht, aber ich finde, dass das von Ihnen empfohlene Buch im Gegensatz zu den Fallbüchern der Repetitorien viel tiefer in die Materie der Fallbearbeitung eindringt. Sehr interessant fand ich z.B. die Darstellung aus der Sicht der Klausurersteller.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 11 днів тому

      @@CamillEhinger Umso wertvoller ist Ihre Einschätzung, herzlichen Dank!

  • @dr.marcmewes291
    @dr.marcmewes291 16 днів тому

    ach ja, stimmt: Hans-Peter Schwintowski, „Juristischen Methodenlehre“

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 15 днів тому

      Und dazu Lahusen, Goldene Zeiten, KritV 2006, 398-417...

  • @laaurasophie
    @laaurasophie 16 днів тому

    So ein cooles Formant. Danke. Verdient mehr Aufmerksamkeit. Kleine Kritik: der Titel "Fußnote" verrät nicht wirklich was dahinter steckt, dadurch kam ich leider selbst monatelang nicht drauf.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 16 днів тому

      Vielen Dank für das Feedback; ich überlege mal, wie ich das aufgreifen kann!

  • @dr.marcmewes291
    @dr.marcmewes291 16 днів тому

    Fintech-Handbuch : Plagiatsskandal erschüttert Bafin Von Jochen Zenthöfer Faz 10.05.2024,

  • @Maik1968
    @Maik1968 17 днів тому

    Hallo Herr Fries, bevor ich in Ihre Fussnote einsteige, viele Grüße nach Berlin und ich hoffe, Sie sind in Ihrer neuen Position an der Bucerius Law School gut angekommen. Alles Gute Ihnen und nun schaue ich mir mal die neue Folge an 👍🍀🌞

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 17 днів тому

      Vielen herzlichen Dank! BSP Law School übrigens… 😉

    • @Maik1968
      @Maik1968 17 днів тому

      @@jurapodcast oh je, sorry, ähnelt sich ja sehr. Okay: Business and Law School 👍

  • @yskeagan8358
    @yskeagan8358 17 днів тому

    Wichtige Tipps und Anleitungen für den Umgang mit Sorgerechtsfragen habe ich online gefunden.

  • @Simon-og3ht
    @Simon-og3ht 17 днів тому

    ❤️

  • @robin_999
    @robin_999 18 днів тому

    58:28 Folgende Frage: Wenn ich selbst als Mieter den Schaden verursacht habe der zur Mietminderung führen würde, könnte man dann nicht argumentieren das ich meinem Vermieter gegenüber ohnehin zum Schadenersatz verpflichtet bin und dieser auch meine potentielle Mietminderung beinhalten würde? Daher könnte der Vermieter das was ich als Mietminderung weniger zahle ohnehin von mir Verlangen und daher wäre es entgegen Treu und Glauben gem. § 242 ( dolo agit Einrede) wenn ich die Minderung trotzdem vornehme?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 16 днів тому

      Völlig richtige Überlegung! Es gibt zwei Möglichkeiten, das rechtlich abzubilden: Entweder man bejaht eine Mietminderung und zugleich einen Schadensersatzanspruch des Vermieters und verrechnet das dann bzw. hält die einseitige Durchsetzung der Mietminderung mit § 242 BGB auf. Oder man lässt von vornherein die Mietminderung an der Selbstverursachung scheitern.

  • @aliceanonym
    @aliceanonym 25 днів тому

    Vielen Dank für die super Vorlesung! ☺

  • @okalinkl
    @okalinkl 25 днів тому

    Danke für das lehrreiche Video! Beim Teil mit dem Geheißerwerb, frage ich mich, warum man beim Abhandenkommen auf die M und nicht auf die K abstellt? Die Definition des Abhandenkommens lautet doch: kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Eigentümer oder dessen Besitzmittler. Die M war ja nie Eigentümerin, also müsstest man doch eigtl auf K abstellen? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir da weiterhelfen könnten. Liebe Grüße :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Völlig richtig, da sind mir schlicht die Buchstaben durcheinander gekommen. Ich habe das sicherheitshalber in der Lösungsskizze noch einmal explizit hingeschrieben. Vielen Dank für den Hinweis!

  • @janesa5097
    @janesa5097 Місяць тому

    01:02:40 Also ist die Mieterin sowohl "Besitzmittlerin" ALS AUCH "Fremdbesitzerin"?

  • @janesa5097
    @janesa5097 Місяць тому

    00:28:05 Ist eine Mietwohnung nicht eher ein Sachteil, anstatt eine Sache? Es gibt ja in Städten in der Regel mehr Familienhäuser.....

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Gute Frage! Überwiegend begreift man eine Wohnung als eigene Sache bzw. zumindest als separates Besitzobjekt. Besonders gut nachvollziehbar ist das natürlich, wenn an der Wohnung separates Eigentum nach dem WEG besteht.

  • @janesa5097
    @janesa5097 Місяць тому

    01:20:00 in dem Teilmengenschema, wie ist da die Gebrauchsgewährung einzuordnen (§535(1))?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Der Gebrauch erlaubt das Ziehen von Nutzungen und noch mehr, nämlich das Ausschließen Anderer. Im Grunde überträgt der Eigentümer alles, was ihm von Gesetzes wegen (§ 903 BGB) zusteht, mit dem Besitz auf denjenigen, dem der Gebrauch gewährt wird, z.B. auf den Mieter.

  • @ariya2393
    @ariya2393 Місяць тому

    Vielen Dank für das Video. Ich habe mal eine Frage zum Aufbau...Was ist die beste Vorgehensweise, wenn man die Unwirksamkeit einer Sache prüfen will und mehrere Anker dafür hat, beim ersten sich aber noch nicht entscheiden will, weil es strittig ist und man so zum anderen geht, wo man dann dort die Entscheidung trifft, sodass es auf die Streitentscheidung für den ersten Anker nicht mehr ankommt..also wie würde man das am besten auch formulieren..falls, ich zu verwirrend schreibe, ich meine dort, wo wir die Unwirksamkeit der Klausuel nach 312e prüfen, es offenlassen und dann wegen 305c die Unwirksamkeit bejahen...sagt man dann in der Klausur " Der Streitentscheid kann möglicherweise dahinstehen, wenn die Klausuel aus anderen Gründen unwirksam ist" ?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Ganz genau so, wie Sie vorschlagen: Wenn ich mich schwertue, Problem A zu entscheiden, beende ich die Diskussion zu Problem A vorläufig mit dem Hinweis darauf, dass die Entscheidung dahin stehen kann, wenn sich die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel ohnehin aus Problem B ergibt. Dann sollte man am Ende der Bearbeitung von Problem B nur auch noch einen Satz anfügen, dass damit die Beurteilung von Problem A tatsächlich offenbleiben kann. Ich habe diesen Kniff des "Dahinstehenlassens" vor allem aus Repetitorenmund gehört; und man kann das sicher so machen, es ist aber nicht der einzig richtige Weg, immerhin drückt man sich ja auch vor einer eigenen Meinung zu Problem A. Deswegen ist es auch absolut in Ordnung, Problem A zu entscheideni und sich danach - unabhängig vom Ergebnis der Prüfung zu Problem A - Problem B zu widmen.

  • @jw1209
    @jw1209 Місяць тому

    Eine Frage zum 3-Schritt, um einen Ehevertrag "unwirksam" werden zu lassen: Ein Problem, was ich in der Anwendung des § 138 I BGB sehe, ist, dass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Ehevertrags begründen würde. D.h. wenn eine Drucksituation ausgenützt würde, würde der Ehevertrag unwirksam. Der benachteiligte Ehepartner würde dann aber ebenso wenig profitieren, weil ohne Ehevertrag auch keine Gütergemeinschaft besteht. Und ohne die Gütergemeinschaft könnte aus dieser kein Nutzen gezogen werden für die benachteiligte Person. Müsste nicht dann die Rechtsfolge angepasst werden, wie es die Rspr. bei § 242 BGB macht, dass der Ehevertrag an sich wirksam ist, aber die jeweilige Klausel allein nur unwirksam ist bzw. sich nicht darauf berufen werden kann?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Sittenwidrig sind Eheverträge vor allem, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren. Bei einer Gütergemeinschaft müsste man sich schon arg verrenken, um einen Fall zu konstruieren, wo gerade das Zusammenfließen des Vermögens krass einseitig ist. Vielleicht wäre es theoretisch denkbar, dass ein gewiefter, aber mittelloser Schurke seine schwerreiche, aber auch sehr gutgläubige Gattin in eine Gütergemeinschaft lockt. Aus der Rechtsprechung ist mir ein solcher Fall aber nicht bekannt...

  • @janesa5097
    @janesa5097 Місяць тому

    Ich verstehe nicht warum Sie und das Gesetzt in §1943 von "Annahme" der Erbschaft sprechen. Diese geht doch per §1922/1942 qua Gesetz ohne Annahme über. Auch §788 ZPO spricht von "Annahme" welche ja nicht nötig ist wegen dem Erwerb von Rechts wegen. Oder ist Annahme synonym zu "nicht ausschlagen"?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Auch wenn man die Annahme wegen § 1943 Hs. 2 BGB nicht erklären muss, gibt es sie doch, sie spielt nur meistens keine Rolle, weil es in den meisten erbrechtlichen Fällen um einen insgesamt werthaltigen Nachlass geht, um den sich die Leute reißen...

    • @janesa5097
      @janesa5097 12 днів тому

      @@jurapodcast Also lesen Sie das Gesetz so, das solange eine gewissen Attraktivität / Zusammensetzung des Nachlasses nicht gegeben ist eine Annahme notwendig ist und erst ab gewisser Werthaltigkeit der Erbschaft der "vonselbsterwerb" eintritt?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      @@janesa5097 Gut, dass Sie fragen: Nein, so meinte ich es nicht. Sondern ich wollte sagen, dass die meisten Leute das Erbe haben wollen und deswegen die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen und dies auch im Nachhinein nicht bereuen. In diesen Fällen streitet man sich dann später nicht über Annahme oder Nichtannahme, sondern über ganz andere Themen, z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Pflichtteile, Nachlassbestand, Nachlasswert etc.

    • @janesa5097
      @janesa5097 12 днів тому

      @@jurapodcast Also einigen wir uns darauf das "Annahme" gleichbedeutend ist mit "nicht ausschlagen"? "Annahme" wäre in diesem Fall dann nicht "aktives tun", sondern "aktives unterlassen". Ich störe mich daran das das Gesetz auch beim Besitz/Rechtsübergang von einem passiven Automatismus spricht (§857/1922) dann an anderer Stelle aber eine aktive "Annahme" erforderlich macht. Das widerspricht sich finde ich.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      @@janesa5097 Wieder bin ich kleinkariert: "Annahme" ist die Akzeptanz der Erbenstellung. "Nicht ausschlagen" führt zur Fiktion der Annahme und damit zur Akzeptanz der Erbenstellung. Der winzige Unterschied ist also der Zwischenschritt der Fiktion im zweiten Falle.

  • @LeyCarnifex
    @LeyCarnifex Місяць тому

    Ich finde es schön, dass der McDonald'-Kaffee-Fall mal in einer Vorlesung so angesprochen wurde. Dieser Fall wird viel zu oft als Beispiel für die "Dummheit" von US-Amerikanern genutzt, dabei wurde die betroffene Dame nicht gewarnt, dass ihr Kaffee _so_ übertrieben heiß war, konnte damit auch in keinster Weise rechnen und hat sich _die Genitalien schlimm verbrüht_ - alles nur, weil McDonald's die Möglichkeit sah, noch ein kleines Bisschen mehr Gewinn zu machen, egal, ob Menschen dadurch in die Gefahr einer solchen Gesundheitsschädigung gebracht werden

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Generell sollte man sich anderen Rechtsordnungen gegenüber um Bescheidenheit bemühen... :)

  • @kloner8673
    @kloner8673 Місяць тому

    Vielen Dank für diese Vorlesungsreihe. Ich habe noch eine Frage bezüglich der Thematik des sog. digitalen Nachlasses. Der digitale Nachlass ist im Grunde per Definition alles, was ein Erblasser im Internet oder digital hinterlässt... Dazu zählen unter anderem Posts, Fotos, Benutzerkonten oder sonstige Dokumente. Entsprechend §1922 gehen die Rechte an den digitalen Vermögenswerten als Ganzes über. Wenn der Erblasser nun verschiedenste Onlinekonten besaß (Facebook-Account, Instagram-Account, Mail-Account), haben die Erben vermutlich in den meisten Fällen keine Zugangsdaten. Wenn die Erben die Löschung oder Herausgabe digitaler Daten anstreben, wäre dies grundsätzlich mittels des Erbscheins möglich oder ist hier eher ein Europäisches Nachlasszeugnis zu empfehlen? Inwiefern sind die internationalen Diensteanbieter verpflichtet die digitalen Daten herauszugeben? Im Zweifel wird man sich mit dem jeweiligen Diensteanbieter selbst auseinandersetzen müssen...

    • @jurapodcast
      @jurapodcast 12 днів тому

      Da gibt es noch keine einheitliche Linie. Bei international tätigen Diensteanbietern dürfte ein Europäisches Nachlasszeugnis aber mittelfristig die höhere Autorität genießen...

  • @milananauen
    @milananauen Місяць тому

    Vielen Dank! Sehr nützlich, wenn man sich als Gerichtsdolmetscher aufs Dolmetschen bei Verfahren dieser Art vorbereiten möchte. :)

  • @omikronwolf2109
    @omikronwolf2109 Місяць тому

    Sehr geehrter Herr Fries, erstmal vielen Dank für Ihre brillianten Vorlesungen. Jede einzelne ist eine Bereicherung für mein Studium und hilft mir extrem weiter! Ich hätte eine Frage bzgl. der Schenkung unter Auflagen: Kann die Auflage auch konkludent erklärt werden, beispielsweise anknüpfend an Ihr Beispiel, dass die Eltern es nicht schriftlich erklärt haben, dass man in dem Haus wohnen bleiben soll, sondern dass dies dem beschenkten Sohn klar sein sollte aufgrund den Äußerungen der Eltern? Oder fällt dies eher unter die von Ihnen anschließend angeführten Zwecke und Erwartungen? Beste Grüße!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Ja, eine Schenkung kann theoretisch auch konkludent unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Man muss die Erklärung des Schenkers aber sehr behutsam vom Empfängerhorizont her auslegen. Und da dürfte sich regelmäßig ergeben, dass es sich eher um eine stille Erwartung als um eine schlüssig geäußerte Bedingung handelte.

    • @omikronwolf2109
      @omikronwolf2109 Місяць тому

      @@jurapodcast vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

  • @claudiogrunwald2555
    @claudiogrunwald2555 Місяць тому

    Hallo, gibt es die in der Vorlesung genannten Unterlagen zum Bereicherungsrecht? Vielen Dank im Voraus!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Ja klar, hier sind alle Unterlagen abrufbar: www.jura-podcast.de/schuldrecht/#schuldrecht-bt.

  • @jasmins.2231
    @jasmins.2231 Місяць тому

    gab es wesentliche Änderungen oder ist die gesamte Reihe Familienrecht noch aktuell?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Nicht nur aktuell, sondern schaut sogar in die Zukunft… 😇

  • @mogli7705
    @mogli7705 Місяць тому

    Hallo Herr Fries :) Ich habe bei der Nachbereitung der letzten Stunde ein Frage... lediger Erblasser hat 2 Söhne. Ein Sohn (Sohn1) wird enterbt. Was ist bzgl der Kinder des enterbten Sohnes1. Treten die an seine Stelle nach § 1924 III (analog). Falls das die Auslegung des Testaments ergibt, müsste doch dann der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes1 nur von dessen Kinder zu tragen sein... sonst wäre ja der Stamm des enterbten Sohn1 besser gestellt, als der Stamm von Sohn2. Ich habe hierzu keine Auslegungsregel gesehen. Andernfalls wenn man den gesamten Stamm enterben würde, würden die Kinder des S1 ja nicht Pflichtteilsberechtigt soweit S1 selbst den Pflichtteil verlangen kann, §2309

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Gute Frage! Und Sie liegen völlig richtig, die Lösung lässt sich nur über eine Auslegung ermitteln. An sich ist es erst einmal ungewöhnlich, dass der Erblasser S1 enterbt, ohne zugleich auch positiv Erben zu bestimmen (womit dann natürlich auch die Kinder von S1 enterbt wären). In diesem ungewöhnlichen Fall spricht der Wortlaut des § 1924 Abs. 2 BGB gegen ein gesetzliches Erbrecht der Kinder von S1, denn danach hängt der Ausschluss der Kinder nicht an der Erbenstellung, sondern am Leben von S1. Entgegen diesem Wortlautargument lassen Lit und Rspr die Kinder aber tatsächlich in eine Erbenstellung einrücken, vgl. Tegelkamp in BeckOGK BGB, 2/2024, § 1924 Rn. 16 mwN.

  • @steffisly
    @steffisly Місяць тому

    Vielen Dank für Ihre Videos! Ich hätte noch eine Frage zu dem Abschnitt der Verfügung durch den Nichtberechtigten und dem Streitfall "Rechtsgrundlos = unentgeltlich?". Hat C ein Zurückbehaltungsrecht ggü. A bis C von B z.B. sein Geld zurückerhalten hat? Die Kondiktion des Entgelts gelingt ja eben oft nicht. Oder muss C dieses Risiko einfach tragen, weil er eine Vertragsbeziehung mit B eingegangen ist? Jedoch könnte man auch sagen, A ist auch auch das Risiko eingegangen z.B. einen Mietvertrag mit B zu schließen, und B hat das Auto verkauft. Darauf, dass der Vertrag zwischen B und C am Ende aus irgendwelchen Gründen rechtsgrundlos ist, hat A keinen Einfluss. Warum soll er dann wiederum durch den Durchgriff nach § 816 I 2 profitieren, wenn es nicht sicher ist, dass C am Ende auch sein Entgelt ggü. B kondizieren kann. Ich hoffe der Gedankengang war einigermaßen nachvollziehbar. Schon mal vielen Dank falls Sie Zeit finden meine Frage zu beantworten.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Wenn A auf C durchgreifen kann, wird man C ggü. A kein Zurückbehaltungsrecht gewähren, das im Kern aus einem Anspruch von C gegen B herrührt. Denn Zurückbehaltungsrechte wirken in aller Regel nur relativ, nicht absolut. Der Schutz von C ist gewissermaßen passé, sobald man den Durchgriff zulässt...

  • @mihabiogck5377
    @mihabiogck5377 Місяць тому

    Wow! Die Vorlesung "Güterrecht" war tatsächlich nochmal ein Gamechanger für mich! Alles sehr gut und nachvollziehbar auf den Punkt gebracht. Vielen lieben Dank😊

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Das freut mich, vielen Dank!

  • @Ella-dk3yw
    @Ella-dk3yw Місяць тому

    Super Vorlesung, vielen Dank :)

  • @ceasy
    @ceasy Місяць тому

    Kann es sein, dass Sie Ihre Professorenstelle gewechselt haben und nun in Berlin sind?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Bislang hatte ich Professuren vertreten, jetzt habe ich in Berlin eine dauerhafte Professur übernommen.

  • @ceasy
    @ceasy Місяць тому

    Ich wünsche mir eine längere Fußnote oder vielleicht auch sogar zwei in einem Monat.🤗 Vielen Dank für ihre Mühe. Sie hatten heute eine sehr positive Ausstrahlung ☀️😀

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Vielen Dank für die Anregung!

  • @AlejandroCastillo9
    @AlejandroCastillo9 Місяць тому

    Ach und ich wollte noch anmerken: Die Thematik mit der Vormerkung und der Berichtigung (ob 894/888) kam in Sachsen und Sachsen-Anhalt im Examen 2024/I dran :) u.a war dann noch eine Hypothek dabei

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Bei dem Thema sollte man wohl besser nicht auf Lücke lernen... 😉

  • @ticatalks4471
    @ticatalks4471 Місяць тому

    Super spannend und verständlich erklärt. Vielen Dank!😄

  • @lisawiesel862
    @lisawiesel862 Місяць тому

    Vielen Dank für diese Interessanten und informativen Videos. Es hat mir viel Spaß gemacht, diese Videoreihe zu schauen und konnte denke ich mal auch einiges lernen, weiter so!

  • @laaurasophie
    @laaurasophie Місяць тому

    Ist das DSGVO Problem nicht der Datenleckfall von Solmecke. Ich meine diese Argumentation bereits zu kennen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Ehrlich gesagt weiß ich nicht genau, welchen Fall Sie da meinen. Kann aber natürlich sein…

  • @jautralapsa8181
    @jautralapsa8181 Місяць тому

    Danke! Beim "Köstritzer Testament" 29:00 kleine Ergänzung: Unterschrift ist immer nötig.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Місяць тому

      Absolut richtig, das ist mir in der Situation schief rausgerutscht…

  • @Bangerang3801
    @Bangerang3801 Місяць тому

    Wunderbar, so kann man in den Mai starten. Vielen Dank, Herr Fries!