![Martin Fries](/img/default-banner.jpg)
- 312
- 1 562 812
Martin Fries
Germany
Приєднався 31 тра 2017
Online-Jura-Vorlesungen von Martin Fries
Anbieter:
Martin Fries
c/o BSP Business & Law School
Professur für Legal Tech und Zivilrecht
Calandrellistraße 1-9
12247 Berlin
martin.fries [at] businessschool-berlin.de
Unterlagen zu den Podcasts unter www.jura-podcast.de
Jurapodcast auf Instagram: jurapodcast
Anbieter:
Martin Fries
c/o BSP Business & Law School
Professur für Legal Tech und Zivilrecht
Calandrellistraße 1-9
12247 Berlin
martin.fries [at] businessschool-berlin.de
Unterlagen zu den Podcasts unter www.jura-podcast.de
Jurapodcast auf Instagram: jurapodcast
#fussnote Juni 2024: Handbuchdiebe und Oldtimerliebe
00:00 Herzlich willkommen!
00:27 Aktuelle Gesetzgebung: Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069
-- Volltext unter eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401069
12:55 Aktuelle Literatur:
-- Johanna Croon-Gestefeld: Das Recht auf Reparatur - Vorschläge aus Brüssel, ZEuP 2024, 379-406
-- Christian Gomille: Informationshaftung von Influencern, JZ 2024, 386-394
-- Benjamin Lahusen: Der Hirntod des Autors, myops 51/2024, 4-14
31:33 Aktuelle Rechtsprechung:
-- Conny-Button: EuGH v. 30. Mai 2024, C-400/22, curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=286561&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
-- Klimaanlage beim Oldtimer: BGH v. 10. April 2024, VIII ZR 161/23, openjur.de/u/2487312.html
00:27 Aktuelle Gesetzgebung: Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069
-- Volltext unter eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401069
12:55 Aktuelle Literatur:
-- Johanna Croon-Gestefeld: Das Recht auf Reparatur - Vorschläge aus Brüssel, ZEuP 2024, 379-406
-- Christian Gomille: Informationshaftung von Influencern, JZ 2024, 386-394
-- Benjamin Lahusen: Der Hirntod des Autors, myops 51/2024, 4-14
31:33 Aktuelle Rechtsprechung:
-- Conny-Button: EuGH v. 30. Mai 2024, C-400/22, curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=286561&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
-- Klimaanlage beim Oldtimer: BGH v. 10. April 2024, VIII ZR 161/23, openjur.de/u/2487312.html
Переглядів: 742
Відео
#fussnote Mai 2024: Gatte im Keller und Gastwirt im Himmel
Переглядів 1,2 тис.Місяць тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:32 Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen Dokumente unter www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Aenderung_Zustaendigkeitsstreitwert.html 05:14 Aktuelle Literatur: Johannes Kruse: § 313 BGB in...
#fussnote April 2024: Unschöne Reparaturverläufe und unwirksame Hausverkäufe
Переглядів 1,3 тис.2 місяці тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:17 Aktuelle Gesetzgebung: Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts, www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht.html?nn=110518 07:48 Aktuelle Literatur: Barbara Buchalik und Mareike Christine Gehrmann: Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche...
#fussnote März 2024: Handtuch Habersack?
Переглядів 1,5 тис.3 місяці тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:27 Gesetzgebung: Zum Vorschlag für einen neuen Art. 11a VRRL: Carsten Föhlisch und Daniel Löwer: Aller guten Dinge sind drei - Bestellbutton, Kündigungsbutton und jetzt der Widerrufsbutton, CR 2024, 116-121 07:47 Literatur: Christoph Holthusen: Rechtliche Folgen von Umgehungsgestaltungen beim Verbrauchsgüterkauf, NJW 2024, 241-246 Hanns Prütting: Anwaltliche Unabhä...
#fussnote Februar 2024: Danke, Philipp!
Переглядів 9594 місяці тому
Philipp Sandner über Blockchain und Bitcoin: ua-cam.com/video/xXpeFzxDLfA/v-deo.html Nachruf von Katharina Gehra: Nachruf von Katharina Gehra, financefwd.com/de/philipp-sandner-nachruf/
#fussnote Januar 2024: KapMuG, MoPeG, GrabPfleG
Переглядів 2 тис.5 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 02:24 Aktuelle Gesetzgebung: KapMuG-Novelle, www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_KapMuG_ReformG.html 09:54 Aktuelle Literatur: Daniel Wolff: Lernen im Jurastudium, JuS 2023, 1089-1098 Karsten Schmidt: Neues Personengesellschaftsrecht, JuS 2024, 1-8 Franziska Herrmann: Going Digital - A European Copyright Perspective on E-Lending, ZGE 15 (2023), 295-33...
#fussnote Dezember 2023: Bitte Erbe und bitte Feedback!
Переглядів 1,5 тис.6 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:14 Aktuelle Gesetzgebung: 11. GWB-Novelle, www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/294/VO.html 04:31 Aktuelle Literatur: Tomas Kuhn: Vom Sachverhalt zu den Normvoraussetzungen und wieder zurück - gelingende Subsumtion in (Zivilrechts-) Klausuren auch ohne Kenntnis von Streitständen (Teil 1), JURA 2023, 1233-1242 Beate Gsell, Caroline Meller-Hannich und Astrid Stadler: Prozes...
#fussnote November 2023: Sachwalter und Sofatutor
Переглядів 1,4 тис.7 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:16 Aktuelle Gesetzgebung: Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR1100B0023.html 08:29 Aktuelle Literatur: Daniel Effer-Uhe: Überlegungen zur Automatisierbarkeit der Rechtsanwendung, JZ 2023, 833-842 Kevin Rösch und Eric Schießer: W(ie) G(eht’s)? - Rechtsfragen zu (studentischen) Wohngemeinschaften, JURA 2023, 1114-1120 Mari...
#fussnote Oktober 2023: Willkommen im Wintersemester!
Переглядів 1,5 тис.8 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen bei #fussnote! 00:08 Meine drei Tipps für das Jurastudium: Besuchen Sie Vorlesungen, die Ihnen Freude machen! Schreiben und zeichnen Sie mit! Gründen Sie noch heute eine private Arbeitsgemeinschaft! 10:10 Aktuelle Literatur: Johannes Herb und Vincent Weber: Der „Abgasskandal“ - ein Überblick über klausurrelevante Probleme - Teil II, JA 2023, 793-802 Kaan Yildiz: Haftun...
#fussnote September 2023: Euro im Wallet und Dach im Eimer
Переглядів 1,3 тис.9 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:20 Aktuelles Gesetzgebungsprojekt: Europäisches Gesetzgebungspaket zum digitalen Euro, finance.ec.europa.eu/publications/digital-euro-package_de#legislative 07:53 Aktuelle Literatur: Johannes Herb und Vincent Weber: Der „Abgasskandal“ - ein Überblick über klausurrelevante Probleme - Teil I, JA 2023, 705-710 Gerhard Wagner: Lieferkettenverantwortlichkeit - alles ein...
#fussnote August 2023: Tüchtiges Basisdokument und flüchtiges Grundeigentum
Переглядів 1,3 тис.10 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:06 Gesetzgebung der Zukunft: Basisdokument statt elektronischem Rechtsverkehr Demovideos und Testmaterial unter www.uni-regensburg.de/forschung/reallabor-informationen/support/schulungsmaterial/index.html 04:13 Aktuelle Literatur: Stefanie Otte und Stephan Breidenbach: Zivilprozess 2040, ZRP 2023, 130-133 Christiane Wendehorst: Zivilrechtliche Sanktionen im Verbrau...
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 12: Legal Technology
Переглядів 78611 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:30 #ChatGPT und #LegalTech-Hype 05:53 Digitale Abbildung des materiellen Rechts 47:07 #Digitalisierung im Prozessrecht 57:51 Verzahnung von Software und Handarbeit 1:03:44 Unternehmerischer Kontext 1:15:56 Was haben Sie gelernt? 1:21:46 Wie geht's weiter?
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 11: Unternehmerisches Denken
Переглядів 1,1 тис.11 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:51 #Wettbewerb im Markt für #Rechtsdienstleistungen 11:39 Angebot und Nachfrage 25:11 Monopol, Innovation und #Spezialisierung 34:47 Effizienz und Kosten-Nutzen-Denken 45:51 Risikoanalyse 1:15:53 Statistische Fallen
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 10: Verhandlungstechnik und Verhandlungsstrategie
Переглядів 1,2 тис.11 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 08:01 #Kommunikation durch Ich-Botschaften 17:54 Vier Seiten einer Nachricht 30:27 Offene und geschlossene #Fragen 47:33 Emotionen in Verhandlungen 57:06 Harvard-Verhandlungskonzept 59:45 Beste Alternative zur Einigung (BATNA) 1:08:29 Interessen statt Positionen 1:26:55 Vorbereitung einer #Verhandlung
#fussnote Juli 2023: Glühwürmchen und Heuschrecken
Переглядів 1,2 тис.11 місяців тому
00:00 Herzlich willkommen! 00:07 Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Leitentscheidungsverfahren.html 09:11 Aktuelle Literatur: Caroline Meller-Hannich: Der Rückgang der Klagen in der Ziviljustiz, MDR 2023, 737-742 Martin Fries: Funktionsnotwendige digitale Produkte - im Zweifel imm...
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 9: Menschliches Verhalten im Konflikt
Переглядів 1,1 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 9: Menschliches Verhalten im Konflikt
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 8: Vertragsgestaltung
Переглядів 1,3 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 8: Vertragsgestaltung
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 7: Juristische Sprache
Переглядів 1,6 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 7: Juristische Sprache
#fussnote Juni 2023: Burger Bun und bescheidene Belehrung
Переглядів 1,4 тис.Рік тому
#fussnote Juni 2023: Burger Bun und bescheidene Belehrung
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 6: Subsumtion
Переглядів 1,3 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 6: Subsumtion
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 5: Gutachtenstil
Переглядів 2,2 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 5: Gutachtenstil
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 4: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Переглядів 1,7 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 4: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 3: Gerichte
Переглядів 1,7 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 3: Gerichte
EInführung in die Rechtswissenschaft Folge 2: Gesetzgebung
Переглядів 2,2 тис.Рік тому
EInführung in die Rechtswissenschaft Folge 2: Gesetzgebung
#fussnote Mai 2023: Wie heißt Du und was weißt Du?
Переглядів 1,3 тис.Рік тому
#fussnote Mai 2023: Wie heißt Du und was weißt Du?
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 1: Recht und Gesetz
Переглядів 5 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft Folge 1: Recht und Gesetz
Einführung in die Rechtswissenschaft - Trailer
Переглядів 3,4 тис.Рік тому
Einführung in die Rechtswissenschaft - Trailer
#fussnote April 2023: Recht auf Reparatur und Link zum EuGH
Переглядів 1,4 тис.Рік тому
#fussnote April 2023: Recht auf Reparatur und Link zum EuGH
#fussnote März 2023: Vormerkung zum Nachdenken
Переглядів 1,9 тис.Рік тому
#fussnote März 2023: Vormerkung zum Nachdenken
Willkommen zur Vorlesung Schuldrecht AT!
Переглядів 7 тис.Рік тому
Willkommen zur Vorlesung Schuldrecht AT!
Vielen Dank für Ihre wertvolle Arbeit!
Sie würden argumentieren Das Besitzrecht aus einem Mietvertrag Ist im Zweifel höher als aus einem Leihvertrag?
Vielen dank für das hochladen. Ich hätte jedoch eine Frage bzgl. Des Skripts. Ist es gewollt, dass dort ab Seite 64 keine Zeichnungen mehr vorzufinden sind?
Gibt es das Gesamthandseigentum Bei der BGB Gesellschaft nach dem Mopeg eigentlich noch? Wenn wohl nur bei der nicht rechtsfähigen GbR?
Bei Minute 1:30:00 ist Ihnen ein Fehler unterlaufen. Das jeder über seinen Anteil separat verfügen kann ist gerade prägendes Element der Gesamthand (§2033(1)).
Kann man Miteigentum (§1008) an irgendeiner Sache haben OHNE gleichzeitig auch Bruchteilsgemeinschafter (§741) zu sein?
Die Meinungsstreit am Ende der Vorlesung: Muss man die überhaupt jemals führen, oder folge ich einfach "stillschweigend" der h.M. und bauen die Prüfung des zweiten Versäumnis so auf, dass ich einfach nur "Säumnis des Beklagten" und "Antrag des Kläger" prüfe? 🤔
Es kommt darauf an: Wenn es im Sachverhalt einen Fingerzeig gibt, dass hier ein Problemschwerpunkt liegen sollte, ist es vermutlich sinnvoll, Für und Wider in einiger Ausführlichkeit darzustellen. Andernfalls würde ich das nicht zu sehr aufbauschen...
@@jurapodcast 👍 Danke für die schnelle Antwort! 🙂
Danke Bro du hast mich gerettet 💪🏼
Ich rette gerne... :)
Zu § 1307 BGB: Was ist mit gleichgeschlechtlichen Verwandten, die heiraten wollen? In einem solchen Fall wäre das Hauptargument (erhöhtes Risiko für Nachkommen mit Behinderungen) doch zu schwach um das Verbot zu begründen, oder? Zu § 1359 BGB: Wäre es nicht eine gerechtere Lösung für den Regresskreis, dass der nicht-privilegierte Schädiger nur 50% des Schadenersatzes erbringen muss? Die restlichen 50 % würden sich ja durch die innereheliche Haftungsbegrenzung aufheben. PS: Vielen Dank für Ihre Vortragsreihen! So hat man wieder Motivation und Spaß im Studium! 🙏⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️
§ 1307 BGB ist nicht beschränkt auf verschiedengeschlechtliche Ehen, Ehegatten im zeugungsfähigen Alter usw. Man könnte das im Hinblick auf Art. 6 GG auf die verfassungsrechtliche Probe stellen, bis dahin bleibt es aber erst einmal dabei. - Zum Regresskreisel: Ein 50%-Anspruch gegen den nicht-privilegierten Schädiger ist gut vertretbar, dogmatisch aber nicht einfach zu begründen.
@@jurapodcast Danke, ich werde die Begründungen mal versuchen!
Tolle Vorlesung! Finde diese EU-Richtlinien-Vorschriften des BGB so ätzend zu lernen. Mit diesen Videos fällt es mir deutlich leichter. Eine Playlist für das gesamte examensrelevante Verbraucherrecht wär toll :)
Vielen Dank für die Anregung!
Solche Inhalte sind doch jene, die UA-cam wieder so unglaublich wertvoll machen. Haben Sie Vielen Dank! Top Reihe mit hohem didaktischen Wert. Dankeeeeee!!!
Danke Ihnen für die nette Rückmeldung!
Sehr geehrter Herr Fries, eine Frage die mich interessiert, die mir leider selbst der MüKo nicht beantworten kann ist ob § 566 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden ist? Nach dem Telos von § 566 würde ich sagen ja, nach dem Titel würde ich sagen nein.
Die Überschrift von § 566 BGB ist unglücklich und sehr missverständlich. Wie der Wortlaut der Vorschrift selbst sagt, ist die schuldrechtliche Causa eigentlich unerheblich; der Tatbestand verlangt nur eine "Veräußerung", also einen (dinglichen) Eigentumsübergang. Ob die schuldrechtliche Causa ein Kaufvertrag oder eine Schenkung ist, ist völlig egal. Siehe etwa Harke in BeckOGK BGB, 4/2024, § 566 Rn. 33; Herrmann in BeckOK BGB, 5/2024, § 566 Rn. 6; Häublein in MünchKommBGB, 2023, § 566 Rn. 17.
Sehr geehrter Dr. Fries, ich habe eine Frage zum Sachenrecht. Wenn ein Käufer eine Sache unter Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer erwirbt und diese dann als Sicherung an eine Bank übereignet, die gutgläubig ist und sie weiter an einen Investor übereignet, der Käufer jedoch den Kaufpreis nicht zahlt und der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktritt, kann der Verkäufer dann die Herausgabe der Sache vom Käufer verlangen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Ich sag's mal relativ kurz: Der gutgläubige Erwerb braucht einen Rechtscheinsträger (Publizität), und das ist der Besitz. Wenn die Bank und der Investor Besitz erlangen, kann das also funktionieren, ansonsten wird's schwierig. Näher nachzulesen in §§ 932 ff. BGB. ;-)
Ich habe eine Frage zu 54:47. Dort sagen sie, dass E einen Anspruch gegen den (bösgläubigen) B aus §§ 989, 990 I BGB hat. Aber hat E diesen Anspruch nicht wegen § 991 I BGB nur wenn auch M bösgläubig war?
Gute Frage! Die Antwort steht im Gesetz: § 990 Abs. 1 BGB bezieht sich schon nach seinem Wortlaut nur auf den Ersatz von Nutzungen, nicht auf den Schadensersatz.
@@jurapodcast Oh, ja. Das hatte ich irgendwie überlesen. Entschuldigung. Vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fries, das von Ihnen empfohlene Buch „Die BGB-Klausur“ von Wagner / McColgan halte ich für eines der besten juristischen Klausurbücher überhaupt. Hier wird wirklich sehr in die Tiefe gehend das Thema angegangen. Es ist auf jeden Fall eine sehr gute Investition, um sich ernsthaft und fundiert mit den vielfältigen Themen des BGB´s zu beschäftigen und so eine stabile Basis für das ganze weitere Studium zu schaffen. Herzlichen Dank für diesen Tipp.
Sie sind ja so begeistert, dass man fast denken könnte, dass Sie die Autoren persönlich kennen... ;-)
@@jurapodcast Ich bin seit November 2023 Rentner und habe gemerkt, dass ich mich als Nichtjurist zwar im Arbeitsrecht ganz gut auskenne (war auch 15 Jahre ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht), mir aber die juristischen Grundlagen fehlen. Durch Zufall bin ich auf Ihre Reihe „Einführung in die Rechtswissenschaften“ gestoßen und habe mir nun vorgenommen, mich mit Hilfe Ihres Rechtsportals grundlegend mit allen Facetten des Rechts zu beschäftigen. Ich kenne die Autoren überhaupt nicht, aber ich finde, dass das von Ihnen empfohlene Buch im Gegensatz zu den Fallbüchern der Repetitorien viel tiefer in die Materie der Fallbearbeitung eindringt. Sehr interessant fand ich z.B. die Darstellung aus der Sicht der Klausurersteller.
@@CamillEhinger Umso wertvoller ist Ihre Einschätzung, herzlichen Dank!
ach ja, stimmt: Hans-Peter Schwintowski, „Juristischen Methodenlehre“
Und dazu Lahusen, Goldene Zeiten, KritV 2006, 398-417...
So ein cooles Formant. Danke. Verdient mehr Aufmerksamkeit. Kleine Kritik: der Titel "Fußnote" verrät nicht wirklich was dahinter steckt, dadurch kam ich leider selbst monatelang nicht drauf.
Vielen Dank für das Feedback; ich überlege mal, wie ich das aufgreifen kann!
Fintech-Handbuch : Plagiatsskandal erschüttert Bafin Von Jochen Zenthöfer Faz 10.05.2024,
Genau das meinte ich!
Hallo Herr Fries, bevor ich in Ihre Fussnote einsteige, viele Grüße nach Berlin und ich hoffe, Sie sind in Ihrer neuen Position an der Bucerius Law School gut angekommen. Alles Gute Ihnen und nun schaue ich mir mal die neue Folge an 👍🍀🌞
Vielen herzlichen Dank! BSP Law School übrigens… 😉
@@jurapodcast oh je, sorry, ähnelt sich ja sehr. Okay: Business and Law School 👍
Wichtige Tipps und Anleitungen für den Umgang mit Sorgerechtsfragen habe ich online gefunden.
❤️
58:28 Folgende Frage: Wenn ich selbst als Mieter den Schaden verursacht habe der zur Mietminderung führen würde, könnte man dann nicht argumentieren das ich meinem Vermieter gegenüber ohnehin zum Schadenersatz verpflichtet bin und dieser auch meine potentielle Mietminderung beinhalten würde? Daher könnte der Vermieter das was ich als Mietminderung weniger zahle ohnehin von mir Verlangen und daher wäre es entgegen Treu und Glauben gem. § 242 ( dolo agit Einrede) wenn ich die Minderung trotzdem vornehme?
Völlig richtige Überlegung! Es gibt zwei Möglichkeiten, das rechtlich abzubilden: Entweder man bejaht eine Mietminderung und zugleich einen Schadensersatzanspruch des Vermieters und verrechnet das dann bzw. hält die einseitige Durchsetzung der Mietminderung mit § 242 BGB auf. Oder man lässt von vornherein die Mietminderung an der Selbstverursachung scheitern.
Vielen Dank für die super Vorlesung! ☺
Sehr gerne!
Danke für das lehrreiche Video! Beim Teil mit dem Geheißerwerb, frage ich mich, warum man beim Abhandenkommen auf die M und nicht auf die K abstellt? Die Definition des Abhandenkommens lautet doch: kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Eigentümer oder dessen Besitzmittler. Die M war ja nie Eigentümerin, also müsstest man doch eigtl auf K abstellen? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir da weiterhelfen könnten. Liebe Grüße :)
Völlig richtig, da sind mir schlicht die Buchstaben durcheinander gekommen. Ich habe das sicherheitshalber in der Lösungsskizze noch einmal explizit hingeschrieben. Vielen Dank für den Hinweis!
01:02:40 Also ist die Mieterin sowohl "Besitzmittlerin" ALS AUCH "Fremdbesitzerin"?
Ganz genau!
00:28:05 Ist eine Mietwohnung nicht eher ein Sachteil, anstatt eine Sache? Es gibt ja in Städten in der Regel mehr Familienhäuser.....
Gute Frage! Überwiegend begreift man eine Wohnung als eigene Sache bzw. zumindest als separates Besitzobjekt. Besonders gut nachvollziehbar ist das natürlich, wenn an der Wohnung separates Eigentum nach dem WEG besteht.
01:20:00 in dem Teilmengenschema, wie ist da die Gebrauchsgewährung einzuordnen (§535(1))?
Der Gebrauch erlaubt das Ziehen von Nutzungen und noch mehr, nämlich das Ausschließen Anderer. Im Grunde überträgt der Eigentümer alles, was ihm von Gesetzes wegen (§ 903 BGB) zusteht, mit dem Besitz auf denjenigen, dem der Gebrauch gewährt wird, z.B. auf den Mieter.
Vielen Dank für das Video. Ich habe mal eine Frage zum Aufbau...Was ist die beste Vorgehensweise, wenn man die Unwirksamkeit einer Sache prüfen will und mehrere Anker dafür hat, beim ersten sich aber noch nicht entscheiden will, weil es strittig ist und man so zum anderen geht, wo man dann dort die Entscheidung trifft, sodass es auf die Streitentscheidung für den ersten Anker nicht mehr ankommt..also wie würde man das am besten auch formulieren..falls, ich zu verwirrend schreibe, ich meine dort, wo wir die Unwirksamkeit der Klausuel nach 312e prüfen, es offenlassen und dann wegen 305c die Unwirksamkeit bejahen...sagt man dann in der Klausur " Der Streitentscheid kann möglicherweise dahinstehen, wenn die Klausuel aus anderen Gründen unwirksam ist" ?
Ganz genau so, wie Sie vorschlagen: Wenn ich mich schwertue, Problem A zu entscheiden, beende ich die Diskussion zu Problem A vorläufig mit dem Hinweis darauf, dass die Entscheidung dahin stehen kann, wenn sich die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel ohnehin aus Problem B ergibt. Dann sollte man am Ende der Bearbeitung von Problem B nur auch noch einen Satz anfügen, dass damit die Beurteilung von Problem A tatsächlich offenbleiben kann. Ich habe diesen Kniff des "Dahinstehenlassens" vor allem aus Repetitorenmund gehört; und man kann das sicher so machen, es ist aber nicht der einzig richtige Weg, immerhin drückt man sich ja auch vor einer eigenen Meinung zu Problem A. Deswegen ist es auch absolut in Ordnung, Problem A zu entscheideni und sich danach - unabhängig vom Ergebnis der Prüfung zu Problem A - Problem B zu widmen.
Eine Frage zum 3-Schritt, um einen Ehevertrag "unwirksam" werden zu lassen: Ein Problem, was ich in der Anwendung des § 138 I BGB sehe, ist, dass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Ehevertrags begründen würde. D.h. wenn eine Drucksituation ausgenützt würde, würde der Ehevertrag unwirksam. Der benachteiligte Ehepartner würde dann aber ebenso wenig profitieren, weil ohne Ehevertrag auch keine Gütergemeinschaft besteht. Und ohne die Gütergemeinschaft könnte aus dieser kein Nutzen gezogen werden für die benachteiligte Person. Müsste nicht dann die Rechtsfolge angepasst werden, wie es die Rspr. bei § 242 BGB macht, dass der Ehevertrag an sich wirksam ist, aber die jeweilige Klausel allein nur unwirksam ist bzw. sich nicht darauf berufen werden kann?
Sittenwidrig sind Eheverträge vor allem, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren. Bei einer Gütergemeinschaft müsste man sich schon arg verrenken, um einen Fall zu konstruieren, wo gerade das Zusammenfließen des Vermögens krass einseitig ist. Vielleicht wäre es theoretisch denkbar, dass ein gewiefter, aber mittelloser Schurke seine schwerreiche, aber auch sehr gutgläubige Gattin in eine Gütergemeinschaft lockt. Aus der Rechtsprechung ist mir ein solcher Fall aber nicht bekannt...
Ich verstehe nicht warum Sie und das Gesetzt in §1943 von "Annahme" der Erbschaft sprechen. Diese geht doch per §1922/1942 qua Gesetz ohne Annahme über. Auch §788 ZPO spricht von "Annahme" welche ja nicht nötig ist wegen dem Erwerb von Rechts wegen. Oder ist Annahme synonym zu "nicht ausschlagen"?
Auch wenn man die Annahme wegen § 1943 Hs. 2 BGB nicht erklären muss, gibt es sie doch, sie spielt nur meistens keine Rolle, weil es in den meisten erbrechtlichen Fällen um einen insgesamt werthaltigen Nachlass geht, um den sich die Leute reißen...
@@jurapodcast Also lesen Sie das Gesetz so, das solange eine gewissen Attraktivität / Zusammensetzung des Nachlasses nicht gegeben ist eine Annahme notwendig ist und erst ab gewisser Werthaltigkeit der Erbschaft der "vonselbsterwerb" eintritt?
@@janesa5097 Gut, dass Sie fragen: Nein, so meinte ich es nicht. Sondern ich wollte sagen, dass die meisten Leute das Erbe haben wollen und deswegen die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen und dies auch im Nachhinein nicht bereuen. In diesen Fällen streitet man sich dann später nicht über Annahme oder Nichtannahme, sondern über ganz andere Themen, z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Pflichtteile, Nachlassbestand, Nachlasswert etc.
@@jurapodcast Also einigen wir uns darauf das "Annahme" gleichbedeutend ist mit "nicht ausschlagen"? "Annahme" wäre in diesem Fall dann nicht "aktives tun", sondern "aktives unterlassen". Ich störe mich daran das das Gesetz auch beim Besitz/Rechtsübergang von einem passiven Automatismus spricht (§857/1922) dann an anderer Stelle aber eine aktive "Annahme" erforderlich macht. Das widerspricht sich finde ich.
@@janesa5097 Wieder bin ich kleinkariert: "Annahme" ist die Akzeptanz der Erbenstellung. "Nicht ausschlagen" führt zur Fiktion der Annahme und damit zur Akzeptanz der Erbenstellung. Der winzige Unterschied ist also der Zwischenschritt der Fiktion im zweiten Falle.
Ich finde es schön, dass der McDonald'-Kaffee-Fall mal in einer Vorlesung so angesprochen wurde. Dieser Fall wird viel zu oft als Beispiel für die "Dummheit" von US-Amerikanern genutzt, dabei wurde die betroffene Dame nicht gewarnt, dass ihr Kaffee _so_ übertrieben heiß war, konnte damit auch in keinster Weise rechnen und hat sich _die Genitalien schlimm verbrüht_ - alles nur, weil McDonald's die Möglichkeit sah, noch ein kleines Bisschen mehr Gewinn zu machen, egal, ob Menschen dadurch in die Gefahr einer solchen Gesundheitsschädigung gebracht werden
Generell sollte man sich anderen Rechtsordnungen gegenüber um Bescheidenheit bemühen... :)
Vielen Dank für diese Vorlesungsreihe. Ich habe noch eine Frage bezüglich der Thematik des sog. digitalen Nachlasses. Der digitale Nachlass ist im Grunde per Definition alles, was ein Erblasser im Internet oder digital hinterlässt... Dazu zählen unter anderem Posts, Fotos, Benutzerkonten oder sonstige Dokumente. Entsprechend §1922 gehen die Rechte an den digitalen Vermögenswerten als Ganzes über. Wenn der Erblasser nun verschiedenste Onlinekonten besaß (Facebook-Account, Instagram-Account, Mail-Account), haben die Erben vermutlich in den meisten Fällen keine Zugangsdaten. Wenn die Erben die Löschung oder Herausgabe digitaler Daten anstreben, wäre dies grundsätzlich mittels des Erbscheins möglich oder ist hier eher ein Europäisches Nachlasszeugnis zu empfehlen? Inwiefern sind die internationalen Diensteanbieter verpflichtet die digitalen Daten herauszugeben? Im Zweifel wird man sich mit dem jeweiligen Diensteanbieter selbst auseinandersetzen müssen...
Da gibt es noch keine einheitliche Linie. Bei international tätigen Diensteanbietern dürfte ein Europäisches Nachlasszeugnis aber mittelfristig die höhere Autorität genießen...
Vielen Dank! Sehr nützlich, wenn man sich als Gerichtsdolmetscher aufs Dolmetschen bei Verfahren dieser Art vorbereiten möchte. :)
Das freut mich!
Sehr geehrter Herr Fries, erstmal vielen Dank für Ihre brillianten Vorlesungen. Jede einzelne ist eine Bereicherung für mein Studium und hilft mir extrem weiter! Ich hätte eine Frage bzgl. der Schenkung unter Auflagen: Kann die Auflage auch konkludent erklärt werden, beispielsweise anknüpfend an Ihr Beispiel, dass die Eltern es nicht schriftlich erklärt haben, dass man in dem Haus wohnen bleiben soll, sondern dass dies dem beschenkten Sohn klar sein sollte aufgrund den Äußerungen der Eltern? Oder fällt dies eher unter die von Ihnen anschließend angeführten Zwecke und Erwartungen? Beste Grüße!
Ja, eine Schenkung kann theoretisch auch konkludent unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Man muss die Erklärung des Schenkers aber sehr behutsam vom Empfängerhorizont her auslegen. Und da dürfte sich regelmäßig ergeben, dass es sich eher um eine stille Erwartung als um eine schlüssig geäußerte Bedingung handelte.
@@jurapodcast vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Hallo, gibt es die in der Vorlesung genannten Unterlagen zum Bereicherungsrecht? Vielen Dank im Voraus!
Ja klar, hier sind alle Unterlagen abrufbar: www.jura-podcast.de/schuldrecht/#schuldrecht-bt.
gab es wesentliche Änderungen oder ist die gesamte Reihe Familienrecht noch aktuell?
Nicht nur aktuell, sondern schaut sogar in die Zukunft… 😇
Hallo Herr Fries :) Ich habe bei der Nachbereitung der letzten Stunde ein Frage... lediger Erblasser hat 2 Söhne. Ein Sohn (Sohn1) wird enterbt. Was ist bzgl der Kinder des enterbten Sohnes1. Treten die an seine Stelle nach § 1924 III (analog). Falls das die Auslegung des Testaments ergibt, müsste doch dann der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes1 nur von dessen Kinder zu tragen sein... sonst wäre ja der Stamm des enterbten Sohn1 besser gestellt, als der Stamm von Sohn2. Ich habe hierzu keine Auslegungsregel gesehen. Andernfalls wenn man den gesamten Stamm enterben würde, würden die Kinder des S1 ja nicht Pflichtteilsberechtigt soweit S1 selbst den Pflichtteil verlangen kann, §2309
Gute Frage! Und Sie liegen völlig richtig, die Lösung lässt sich nur über eine Auslegung ermitteln. An sich ist es erst einmal ungewöhnlich, dass der Erblasser S1 enterbt, ohne zugleich auch positiv Erben zu bestimmen (womit dann natürlich auch die Kinder von S1 enterbt wären). In diesem ungewöhnlichen Fall spricht der Wortlaut des § 1924 Abs. 2 BGB gegen ein gesetzliches Erbrecht der Kinder von S1, denn danach hängt der Ausschluss der Kinder nicht an der Erbenstellung, sondern am Leben von S1. Entgegen diesem Wortlautargument lassen Lit und Rspr die Kinder aber tatsächlich in eine Erbenstellung einrücken, vgl. Tegelkamp in BeckOGK BGB, 2/2024, § 1924 Rn. 16 mwN.
Vielen Dank für Ihre Videos! Ich hätte noch eine Frage zu dem Abschnitt der Verfügung durch den Nichtberechtigten und dem Streitfall "Rechtsgrundlos = unentgeltlich?". Hat C ein Zurückbehaltungsrecht ggü. A bis C von B z.B. sein Geld zurückerhalten hat? Die Kondiktion des Entgelts gelingt ja eben oft nicht. Oder muss C dieses Risiko einfach tragen, weil er eine Vertragsbeziehung mit B eingegangen ist? Jedoch könnte man auch sagen, A ist auch auch das Risiko eingegangen z.B. einen Mietvertrag mit B zu schließen, und B hat das Auto verkauft. Darauf, dass der Vertrag zwischen B und C am Ende aus irgendwelchen Gründen rechtsgrundlos ist, hat A keinen Einfluss. Warum soll er dann wiederum durch den Durchgriff nach § 816 I 2 profitieren, wenn es nicht sicher ist, dass C am Ende auch sein Entgelt ggü. B kondizieren kann. Ich hoffe der Gedankengang war einigermaßen nachvollziehbar. Schon mal vielen Dank falls Sie Zeit finden meine Frage zu beantworten.
Wenn A auf C durchgreifen kann, wird man C ggü. A kein Zurückbehaltungsrecht gewähren, das im Kern aus einem Anspruch von C gegen B herrührt. Denn Zurückbehaltungsrechte wirken in aller Regel nur relativ, nicht absolut. Der Schutz von C ist gewissermaßen passé, sobald man den Durchgriff zulässt...
Wow! Die Vorlesung "Güterrecht" war tatsächlich nochmal ein Gamechanger für mich! Alles sehr gut und nachvollziehbar auf den Punkt gebracht. Vielen lieben Dank😊
Das freut mich, vielen Dank!
Super Vorlesung, vielen Dank :)
Danke schön!
Kann es sein, dass Sie Ihre Professorenstelle gewechselt haben und nun in Berlin sind?
Bislang hatte ich Professuren vertreten, jetzt habe ich in Berlin eine dauerhafte Professur übernommen.
Ich wünsche mir eine längere Fußnote oder vielleicht auch sogar zwei in einem Monat.🤗 Vielen Dank für ihre Mühe. Sie hatten heute eine sehr positive Ausstrahlung ☀️😀
Vielen Dank für die Anregung!
Ach und ich wollte noch anmerken: Die Thematik mit der Vormerkung und der Berichtigung (ob 894/888) kam in Sachsen und Sachsen-Anhalt im Examen 2024/I dran :) u.a war dann noch eine Hypothek dabei
Bei dem Thema sollte man wohl besser nicht auf Lücke lernen... 😉
Super spannend und verständlich erklärt. Vielen Dank!😄
Danke schön!
Vielen Dank für diese Interessanten und informativen Videos. Es hat mir viel Spaß gemacht, diese Videoreihe zu schauen und konnte denke ich mal auch einiges lernen, weiter so!
Danke schön!
Ist das DSGVO Problem nicht der Datenleckfall von Solmecke. Ich meine diese Argumentation bereits zu kennen.
Ehrlich gesagt weiß ich nicht genau, welchen Fall Sie da meinen. Kann aber natürlich sein…
Danke! Beim "Köstritzer Testament" 29:00 kleine Ergänzung: Unterschrift ist immer nötig.
Absolut richtig, das ist mir in der Situation schief rausgerutscht…
Wunderbar, so kann man in den Mai starten. Vielen Dank, Herr Fries!
Sehr gerne!